Gesetze / Bundeswahlordnung BWO § 30 Vermerk im Wählerverzeichnis Stand: 10.06.2019 Bund Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.